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Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.

 

wir vertreten Sie bei Fragen in offenen und geschlossenen Fonds, Schiffsfonds, Immobilienfonds und allen Fragestellungen in Verbindung mit einer Finanzierung oder mit Kreditsicherheiten

 

HCI Schiffsfond:

Zu Beginn des Jahres mussten die vier Tanker des HCI Shipping Select 26 Fonds Insolvenz anmelden. Nun ist auch das Charterunternehmen der dem Fonds noch verbliebenen vier Schiffe, The Sanko Steamship Co. Ltd., insolvent.

Am 20.09.2012 fand nun die Anlegerversammung statt. Wozu haben sich die Anleger entschlossen?

(Prospekt gem. österreichischem Kapitalmarktgesetz).



 

Medico Anleger:

Rechtsanwältin Beck vertritt bundesweit viele Medico - Anleger.

Bislang hat sich die Bonnfinanz gesträubt Vergleiche mit den Anlegeren einzugehen und die Anlagen zurückzunehmen.

Nachdem viele Gerichte nach ihren ersten rechtlichen Einschätzungen Pflichtverletzung der unterschiedlichsen Art sehen biete die Bonnfinanz Vergleiche an.

So auch das LG Coburg. Das LG hat in einem aktuellen noch laufenden Fall ein

Vergleichsangebot vorgeschlagen.

Die Bonfinanz reglementierte bislang die Höhe der Vergleichssummen und lehnt die Vergleichsangebote rigoros ab.

Bonnfinanz hat nun das Vergleichsangebot angenommen.

Die Vergleichssumme liegt zwischen 10 - 20 % der Anlagesumme.

Das LG Karlsruhe hat positive Signale gesendet. Gleiches gilt für das LG Darmstadt, welches die Methode des Beraters sogar strafrechtlich überprüfen lassen will.

Das LG Tübingen hat Prospekt- und Beratungsfehler erkannt und einen Vergleich angeregt.

So auch das LG Meiningen.



Vor dem LG Leipzig wurde mit der Ärzte- und Apotheker (APO) Bank ein Vergleich 60% zu 40 % geschlossen.

 

Viele Anleger bieten der Bonnfinanz mittlerweile die Stirn.

Sie wollen sich nicht mit einem laschen Vergleich abspeisen lassen, sondern wollen eine Entscheidung und weigern sich eine Vergleichssumme unter der vom Gericht gebotenen Vergleichssumme anzunehmen.

Ein heikles Thema bleibt die Verjährung.

Grundlage für diese Erfolge ist akriebische Fallbearbeitung und Beweisführung.

In Kürze stehen weitere Entscheidungen an.

(Rechtsanwältin Christel Beck 17.09.2012)

 

Falk Fonds 76: Anleger bekommen Geld zurück

 

Verfahren vor dem OLG Frankfurt / Main gegen die Bank, die den Anlegern des Falk Fonds 76 die Kredite gegeben hat.

Ein Anleger hatte sich 2003 auf Anraten eines Anlageberaters am Falk Fonds 76 beteiligt. Die Beteiligung am Falk Fonds 76 wurde mit einem Darlehen finanziert. Zur Finanzierung hatte der Anlageberater ein fertiges Angebot der Allbank in der Tasche. Was das juristisch bedeutet:

Fondsbeteiligung und Darlehen gelten als verbundenes Geschäft.“ Das ist für die Anleger von entscheidender Bedeutung. Der Vorteil: „Widerruft der Anleger das Darlehen, kann er der Bank die wertlosen Fondsanteile auf das Auge drücken. Er muss also nicht das geliehene Geld zurückzahlen“.

Anleger können Verträge beim Falk Fonds 76 widerrufen

Bleibt die Frage, wann die Anleger des Falk Fonds 76 ihre Darlehen widerrufen dürfen. „Grundsätzlich haben Bankkunden laut Gesetz bei Verbraucherdarlehen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Das gilt auch für Darlehen im Zusammenhang mit Falk Fonds“. Dass der Anleger im konkreten Fall sein Darlehen sogar nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist widerrufen konnte, hat folgenden Grund: „Die Widerrufsbelehrung der Bank war falsch. Der Startschuss für die Widerrufsfrist ist also nie gefallen. Deshalb konnte unser Mandant das Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss immer noch widerrufen“.

Genau so sieht es das Gesetz vor.

Gem. Bürgerichem Gesetzbuch (BGB) beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher in die Lage versetzen, sein Widerrufsrecht auszuüben. Deshalb fordert der Bundesgerichtshof (BGH) „eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung“.

Zu den Pflichtangaben gehört der Fristbeginn. Genau an dieser Stelle hat die Allbank beim Falk Fonds 76 einen Fehler gemacht. Die Widerrufsbelehrung schien den Fristbeginn an das Vertragsangebot der Bank zu knüpfen. Das ist missverständlich. Denn die Widerrufsfrist beginnt frühestens, wenn der Bankkunde den Darlehensvertrag unterschreibt und eine Kopie des Vertrages bekommt. Zusätzlich muss er die korrekte Widerrufsbelehrung erhalten. Dass die Widerrufbelehrung beim Falk Fonds 76 nicht korrekt war, hat auch das Landgericht Gießen so gesehen.

Dennoch bedurfte es einer Art Ermahnung durch das OLG Frankfurt am Main. Das Gericht ließ die Bank mit einem Beschluss wissen, dass es beabsichtige, die Berufung der Bank „durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.“ Das war deutlich genug. Die beklagte Bank gab klein bei und zog die Berufung zurück.

Der Beschluss vom OLG Frankfurt hat erfreuliche Folgen.

Der Kläger erhielt von der Bank rund 20.000 Euro zurück bezahlt.

Im Gegenezug musste er seine Fondsanteile der Bank übertragen. Die Anteile am Falk Fonds 76 sind nahezu wertlos.

Santander Consumer Bank trägt Erblast für Falk Fonds 76

Wenn Anleger des Falk Fonds 76 ihre Verträge widerrufen wollen, müssen sie ihre Ansprüche an die richtige Bankadresse schicken. Denn der Name der Bank hat sich mittlerweile zweimal geändert. Als sich die Anleger auf des Falk Fonds eingelassen haben, hatten sie es noch mit der „Allbank – Allgemeine Privatkundenbank AG“ als Darlehensgeber zu tun. Deren Rechtsnachfolgerin wurde nach einem Unternehmensverkauf zunächst die GE Money Bank. Diese wurde wiederum im Juli 2009 mit der Santander Consumer Bank verschmolzen. „Diese Bank trägt jetzt die ganze Erblast aus dem Falk Fonds 76“.

(Rechtsanwältin Christel Beck 17.09.2012) 

 

ACI Fonds (DUBAI Fonds)  insolvent - Anleger fordern Schadensersatz

Alternative Capital Invest (ACI) hat mit insgesamt sieben Dubai - Fonds schätzungsweise 200 Millionen eingesammelt.

 

Die meisten Dubai-Fonds von Alternative Capital Invest (ACI) sind pleite. Jetzt müssen die Anleger mit Rückforderungen in Millionenhöhe rechnen.

Die Anleger der ACI-Fonds können in vielen Fällen Schadensersatz von den Initiatoren der ACI-Fonds, dem Treuhänder oder ihrem Anlageberater verlangen.  

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt wegen Betrugsverdacht. “Bei Alternative Capital Invest finden wir alle Zutaten für ein Schneeballsystem. Dazu gibt es verdächtige Kontobewegungen. Weitere Verdachtsmomente finden sich in den Fondsprospekten”.

Die Anleger haben von den ACI-Fonds Ausschüttungen erhalten. Diese wird der Insolvenzverwalter zurückfordern”.

 

Die Initiatoren der ACI-Fonds können wegen Kapitalanlagebetrug und Untreue verklagt werden.

Beim Treuhänder der ACI-Fonds finden sich Verstöße gegen die Treuhandpflichten.

Auf der Seite der Anlageberater ist im Einzelfall zu prüfen, wie die Beratung des Anlegers erfolgt ist. Kam es dabei zu einem Beratungsfehler, können die Anleger Schadensersatzforderung gut begründen”. Denn Anlageberater müssen ihre Kunden anlagegerecht und anlegergerecht beraten. Konkret heißt das: Alle Risiken der Kapitalanlage müssen auf den Tisch. Außerdem muss die Kapitalanlage zu den Anlagezielen des Kunden passen.

(Rechtsanwältin Christel Beck 17.09.2012)

 

Commerz Real CFB 130

Das Insolvenzverfahren konnte vorerst abgewendet werden. Hierzu wurde in der Gesellschafterversammlung am 19.07.2012 die Übertragung der FondImmobilie auf die CommerzReal beschlossen.

Eine Neuvermietung der Immobilie konnte bislang nicht erreicht werden.

Die Lage bleibt angespannt.

 

Wir prüfen gerne für Sie ob die Beratung beim Verkauf der Anlage fehlerhaft war.

Und ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

(Rechtsanwältin Christel Beck 10.09.2012)

 

DCSF 64 / DFH 64 (DCSF Immobilienverwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG) 

Im April 2012 teilte die Fondgesellschaft ihren Anlegern mit, dass eine Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft nur noch abgewendet werden kann, wenn die Anleger einer mit den finanzierenden Banken abgeschlossenen „Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung“ zustimmen und außerdem akzeptieren, dass sie 60 % der erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen sollen. Eine Anschlussfinanzierung sei nicht möglich. Die Banken befürchten, dass die Mieterin, die Deutsche Bank AG, von ihrem Sonderkündigungsrecht nach Ablauf von 12 Mietjahren mit Wirkung für das Jahr 2015 Gebrauch machen will. In Folge der schwierigen Anschlussvermietung drohen unter Umständen längere Leerstände. Anfang 2012 mussten die Anleger außerdem erfahren, dass die darlehensgebenden Banken die auf dem Konto der Fondsgesellschaft vorhandene und an die Banken verpfändete Liquidität in Höhe von 11 Mio. € vereinnahmt hatten. Die Banken verlangen nun eine weitere Sondertilgung von ca. 20 Mio. €. Durch die „Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung“ soll nach Ansicht der Fondsgeschäftsführung die Insolvenz der Fondsgesellschaft verhindert werden. In der Folge soll die Fondsimmobilie bestmöglich veräußert werden. Der ermittelte Wert der Fondsimmobilie betrage etwa 90 Mio. €. Die Darlehensverbindlichkeiten sollen sich etwa auf 80 Mio. € belaufen. Aus einem Zinssicherungsgeschäft des Fonds sollen zusätzlich 20 Mio € Verbindlichkeiten resultieren.

Bereits im Juli 2012 haben die Anleger dem Sanierungskonzept zugestimmt.

Dieses sieht vor, den Fond ab Jahresende 2012 zu liqudieren, also aufzulösen.

Sollte sich jedoch bis dahin kein Käufer gefunden haben, so muss Insolvenzantrag gestellt werden.

Die Beteiligung war Anlegern meist als sichere Anlage empfohlen worden - überwiegend von renommierten Banken. Ein Großteil der prognostizierten Ausschüttungen stellte keine Gewinnausschüttung dar, sondern eine Einlagenrückgewähr dar. Insoweit waren diese Gelder von Anfang an rückforderbar. Die meisten Anleger waren nicht darüber informiert worden. Anleger, die von ihrer Bank nicht über deren Provisionsinteresse und über die Höhe der von der Bank vereinnahmten Vertriebsprovisionen informiert wurden, sollten durch einen Rechtsanwalt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, u.a. aus fehlerhafter Anlageberatung, überprüfen lassen.

(Rechtsanwältin Christel Beck 01.09.2012)

 

LG Hof:

Urteil vom 27.06.2012 - medico fonds der gebau 

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hof hat die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 38 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses 24 Jahre alt war, von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 38 empfohlen.

Das Landgericht Hof hat zwar hier den Beratungsvertrag lediglich als Anlagevermittlungsvertrag klassifiziert. Auch der Anlagevermittler ist aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Anleger richtig und vollständig über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Aspekte der Anlage zu informieren. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen, insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds.

Es war daher nach Ansicht des LG Hof nicht ausreichend, dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt durchgegangen ist. Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum geringen Teil konkret erläutert. Ein Totalverlustrisiko sei aber jedenfalls - so das LG Hof - bei einem Immobilienfonds gegeben. Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der Anlage wurde vermutet.

Die Ansprüche sind auch nicht verjährt; eine Kenntnis der Klägerin lag nicht schon deshalb vor, weil ihr die Rechenschaftsberichte übersandt worden sind. Denn aus diesen musste sich ebenso wenig für die Klägerin erschließen, dass die Anlage mit Risiken verbunden ist.

Steuervorteile musste sich die Klägerin nicht zurechnen lassen.

Auch der entgangene Gewinn wurde der Klägerin vom LG Hof zugesprochen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Prozessvertretung Rechtsanwältin Beck).

(Rechtsanwältin Christel Beck 17.08.2012)

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